Ausnahmen beim Wohnortzuweisungsgesetz möglich

Nicht immer müssen Spätaussiedler an dem Ort wohnen, der ihnen von den deutschen Behörden nach ihrer Einreise für drei Jahre zugewiesen worden ist. In bestimmten „Härtefällen” kann das seit zehn Jahren gültige „Wohnortzuweisungsgesetz” ausgesetzt werden. Das haben Ende Februar die Fraktionen des Deutschen Bundestages einstimmig beschlossen. Im März 2004 hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe dem Gesetzgeber aufgetragen, im Rahmen des Wohnortzuweisungsgesetzes Ausnahmen zuzulassen, um besonders schwierige Umstände zu berücksichtigen. Dies ist nun mit den beschlossenen Änderungen verwirklicht worden. Als Härtefall gilt beispielsweise künftig, wenn Eheleute und Eltern durch das Wohnortzuweisungsgesetz getrennt von ihren Partnern oder minderjährigen Kindern leben müssen. Auch wenn Spätaussiedler eine längerfristige Teilzeitarbeit gefunden haben, die nicht im zugewiesenen Wohnort liegt, können sie nun umziehen. Damit soll sowohl der Integrationsprozess unterstützt und die Abhängigkeit von Sozialleistungen verringert werden. Generell aber dürfen nach wie vor Spätaussiedler den ihnen zugewiesenen Wohnort drei Jahre lang nicht verlassen, wenn sie auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Das Gesetz soll im Jahr 2009 auslaufen. (ID)

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