Antragsfrist endet am 31. Dezember 2017

Wie bereits berichtet, hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages beschlossen, deutschen Staatsbürgern, die zwischen dem 1. September 1939 und dem 1. April 1956 Zwangsarbeit für einen ausländischen Staat leisten mussten, einen symbolischen Anerkennungsbetrag in Höhe von 2.500 Euro zu leisten. Von besonderer Bedeutung ist diese Entscheidung für deutsche Heimatvertriebene und Aussiedler, die trotz unmenschlicher Bedingungen in Zwangsarbeitslagern überlebten. Da die Antragsfrist zum 31. Dezember 2017 ausläuft, wurden die wichtigsten Informationen des Bundesverwaltungsamtes von unserem Medienpartner „Volk auf dem Weg“ zusammengefasst:

Für Antragsteller steht eine Service-Telefonhotline unter der Nummer 0228-99358– 9800 zur Verfügung. E-Mails können an folgende Adresse gerichtet werden: AdZ@bva.bund.de; Postanschrift: Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Hamm, Alter Uentroper Weg 2, 59071 Hamm. Unter diesen Adressen erhalten Sie auch die für die Antragstellung nötigen Unterlagen: http://tiny.cc/zso5my

Wie erhält man das Geld?

Im Bundesgebiet ausschließlich per Banküberweisung auf das Bankkonto der berechtigten Person selbst. Es erfolgt keine Überweisung auf Bankkonten von Bevollmächtigten oder sonstigen Personen.

Kann man das Geld im Ausland erhalten?

Ja, die Überweisung an ein ausländisches Bankkonto des Antragstellers/des Berechtigten ist möglich. Besondere Gebühren dafür werden vom Bundesverwaltungsamt nicht übernommen. Nur in besonders gelagerten Fällen, in denen die berechtigte Person ggf. kein Bankkonto besitzt und glaubhaft machen kann, dass ein eigenes Bankkonto auch nicht eröffnet werden kann, wird die Auszahlung vom Bundesverwaltungsamt durch die deutsche Auslandsvertretung veranlasst. Diese prüft, auf welchem Wege die Auszahlung in dem jeweiligen Herkunftsland vollzogen werden kann, und informiert den Antragsteller.

Wird die Anerkennungsleistung auf das Vermögen angerechnet, so dass ggf. Sozialleistungen gekürzt werden?

Das Bundesverwaltungsamt ist für die Gewährung der Anerkennungsleistung zuständig. Eine mögliche Anrechnung der Leistung auf das Vermögen liegt in der Zuständigkeit der Sozialbehörden, deren Arbeit das Bundesverwaltungsamt nicht beeinflussen kann. Gegen eine Anrechnung spricht allerdings, dass die vom Deutschen Bundestag beschlossene symbolische Anerkennungsleistung das schwere Schicksal der ehemaligen Zwangsarbeiter würdigen soll und daher einen anderen Zweck als eine Sozialleistung erfolgt.

Muss man einen Antrag stellen?

Ja, die Entscheidung über eine Anerkennungsleistung an die einzelnen Personen erfolgt in einem Verwaltungsverfahren. Daher muss ein unterschriebener Antrag vorliegen. Das Antragsformular und das dazugehörige Merkblatt können unter http://www.bva. bund.de abgerufen werden.
Beides kann Ihnen aber auch per Post (siehe Postanschrift Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Hamm) zugesandt werden. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich, ein unterschriebener Antrag ist auf jeden Fall notwendig. Eine bevorzugte Behandlung eines Antrages ist nicht möglich.

Gibt es den Antrag in fremden Sprachen?

Nein, der Antrag ist nur in deutscher Sprache verfügbar. Dies ergibt sich aus dem deutschen Verwaltungsverfahrensgesetz. Das Merkblatt mit Ausfüllhilfen ist aber auch in Englisch, Polnisch, Russisch, Ungarisch und Rumänisch verfügbar und kann unter den oben genannten Adressen zur Verfü– gung gestellt werden.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Die Dauer der Bearbeitung hängt davon ab, wie sorgfältig der Antrag ausgefüllt ist und ob alle Nachweise/Urkunden beigefügt worden sind. Weiter ist die Bearbeitungsdauer von der Menge der dem Bundesverwaltungsamt vorliegenden Anträge abhängig; dies sind bereits mehrere tausend. Das Bundesverwaltungsamt weiß um die Dringlichkeit und bearbeitet die Anträge mit Hochdruck.

Können im Lager geborene oder mit im Lager lebende Kinder auch die Anerkennungsleistung erhalten?

Nein. Nur Kinder, die selbst tatsächlich zur Zwangsarbeit herangezogen wurden, erhalten eine Anerkennungsleistung.

Wie lange muss die Zwangsarbeit gedauert haben?

Grundsätzlich sollte mindestens ein Zeitraum von drei Monaten in Zwangsarbeit verbracht worden sein. Bei kürzeren Zeiträumen empfiehlt es sich, dennoch einen Antrag zu stellen, da nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls entschieden wird.

Muss die Zwangsarbeit zwingend im Ausland erfolgt sein?

Nein, Kriterium ist, dass die Zwangsarbeit für eine ausländische Macht erfolgt ist. Das kann auch innerhalb Deutschlands erfolgt sein.

Können Ehegatten und/oder Kinder auch eine Zahlung erhalten?

Wenn der Leistungsberechtigte selbst am oder nach dem 27.11.2015 verstorben ist, kann an den Ehegatten oder ein Kind auf Antrag die Anerkennungsleistung ausgezahlt werden.

Warum erhalten nur Hinterbliebene die Anerkennungsleistung, deren von Zwangsarbeit betroffene Bezugsperson nach dem 26.11.2015 verstorben ist?

Am 27.11.2015 hat der Deutsche Bundestag die Anerkennungsleistung beschlossen. Diese Entscheidung richtet sich an Personen, die selbst Zwangsarbeit erlitten haben. Damit soll das schwere Schicksal gewürdigt werden, das die Betroffenen selbst erleiden mussten. Allerdings können diese Botschaft und der (symbolische) Geldbetrag naturgemäß nur diejenigen ehemaligen Zwangsarbeiter persönlich erreichen, die im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch lebten. Aus diesem Grund können auch nur die Ehegatten und Kinder derjenigen ehemaligen Zwangsarbeiter die Anerkennungsleistung erhalten, die nach diesem Stichtag verstorben sind und damit noch die Möglichkeit hatten, von dieser Entscheidung zu erfahren. Jeder andere Stichtag wäre zwangsläufig willkürlich gewählt.

Teilen mit: